Viele Menschen sind nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Gründe dafür kann es viele geben: Der pflegebedürftige Mensch kann nach einer Krankenhausbehandlung noch nicht gleich wieder zurück nach Hause, die Pflegeperson hat Urlaub oder ist selbst krank. Deshalb gibt es im Haus die Kurzzeitpflege. Ist die eigene Pflegeperson verhindert, ist die Kurzzeitpflege eine „Verhinderungspflege“.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung
Der Anspruch ist auf bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Hierfür übernimmt die Kasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für die medizinische Behandlungspflege bis zu einem Betrag von € 1.774,00 pro Kalenderjahr. Der Betrag kann um bis zu weiteren € 1.612,00 aus Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden, auf einen Gesamtbetrag pro Kalenderjahr von bis zu € 3.386,00. Die Mittel für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege verringern sich dadurch entsprechend. Die sogenannten Hotelkosten (Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, evtl. Zusatzleistungen) werden Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Hierzu können Sie den nicht in Anspruch genommenen Teil des monatlichen Entlastungsbetrages einsetzen. Wenn die zusätzlich zu bezahlenden Kosten für die Kurzzeitpflege von Ihnen nicht erbracht werden können, kann unter Umständen über den zuständigen Sozialhilfeträger eine Kostenerstattung beantragt werden. Setzen Sie sich hierfür vor Beginn der Kurzzeitpflege mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Kurzzeitpflege ist ein freier Platz in einer stationären Einrichtung. Setzen Sie sich hierfür bitte mit der von Ihnen gewünschten Einrichtung in Verbindung. In einem persönlichen Gespräch werden die verantwortlichen Mitarbeitenden mit Ihnen eine Lösung finden.